Entscheidungsstichwort (Thema)
Steitwert. Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit. Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG. Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung mit den Beteiligen Betriebratsgremium, seinen Verfahrensbevollmächtigten und dem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.) ergebende Wertung zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung).
2. Dies kann auch für eine (weiter mögliche) Wertfestsetzung im Auftragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und im Verhältnis zwischen dem einzelnen Betriebsratsmitglied und seinen Verfahrensbevollmächtigten angenommen werden.
Normenkette
BetrVG § 103; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Beschluss vom 01.09.2009; Aktenzeichen 4 BV 4/09)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 1. September 2009 – 4 BV 4/09 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte T. und S. wird auf EUR 15 000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde der Antragsteller/Beschwerdeführer (im Folgenden Antragsteller) richtet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit einem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des im Ausgangsverfahren zu 3 beteiligten Arbeitnehmers vorgenommen hat.
Die Arbeitgeberin unterhäl...