Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Beschluss vom 09.09.1993; Aktenzeichen 1 BV 23/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 09.09.1993 – 1 BV 23/93 – aufgehoben.
2. Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches vom 28.06.1993, durch den die Zahlung von Erschwerniszulagen an in der Abteilung Mosaikparkett Beschäftigte, die besonderen Belastungen durch Holzstaub oder Lärm ausgesetzt sind, geregelt wurde.
Die Arbeitgeberin (Antragstellerin/Beschwerdegegnerin) ist ein Unternehmen der Holzindustrie. Sie gehört dem Verband Säge- und Holzindustrie … e. V. an. Sie beschäftigt ca. 290 Arbeitnehmer. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Verbandsmitglieder handelt es sich um Klein- und Mittelbetriebe. Nur ein kleiner Teil der Mitgliedsfirmen hat einen Betriebsrat. Im Betrieb der Arbeitgeberin gelten der Bundesmanteltarifvertrag für die Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung (BMS) sowie die regional abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifverträge, namentlich mit Wirkung seit 01.03.1992 der Lohntarifvertrag für die Sägeindustrie in Baden-Württemberg vom 03.06.1992 (im folgenden als Lohntarifvertrag bezeichnet). § 4 Ziffer 3 dieses Tarifvertrages lautet:
Zulagen auf die Tariflöhne sind zu gewähren, soweit sie durch besondere Leistungen, Erfahrungen und Erschwernisse begründet sind. Die Höhe derselben wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
Auf die Ablichtung dieses Tarifvertrages (Blatt 23 bis 26 der Akten) wird im übrigen verwiesen.
Der im Betrieb … gewählte Betriebsrat (Antragsgegner/Bes...