Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Zwangshypothek für den Wohnungseigentumsverwalter. im Grundbuch verzeichnetes Wohnungseigentumsrecht
Leitsatz (amtlich)
Erwirkt der Verwalter von Wohnungseigentumsrechten einen auf seinen Namen und auf Zahlung an ihn selbst lautenden Vollstreckungstitel, so steht der beantragten Eintragung einer ihn als Gläubiger aufführenden Zwangshypothek im Grundbuch grundsätzlich nicht entgegen, dass dem titulierten Anspruch die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern auf Zahlung rückständigen Wohngelds/Hausgelds zugrunde legt. Das gilt auch bei entsprechender Bezeichnung des Anspruchs in einem Vollstreckungsbescheid (Abweichung von OLG Celle Rpfleger 1986, 484).
Normenkette
BGB § 1115; ZPO § 867
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.08.2000; Aktenzeichen 86 T 505/00) |
Tenor
Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Der Beteiligte hat beantragt, im Grundbuch über das hier betroffene Wohnungseigentumsrecht eine Zwangshypothek in Höhe von 5.505,02 DM einzutragen. Dazu hat er einen gegen den eingetragenen Eigentümer ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding über eine Hauptforderung von 6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen vorgelegt, woraus sich unter Berücksichtigung der Kosten, aufgelaufenen Zinsen sowie geleisteter Zahlungen der Betrag von 5.505,02 DM ergebe. Im Vollstreckungsbescheid ist der Beteiligte mit dem Zusatz „Hausverwaltung” als Antragsteller aufgeführt. Die geltend gemachte Hauptforderung ist wie folgt bezeichnet: „Wohn-/Hausgeld für Wohnungseigentümergem. für die Wohnung in: 10967 Berlin gem. Mahnung vom Okt. 97 bis Juni 99”.
Der Grundbuchrechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Bezeichnung der Hauptford...