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KG Berlin Urteil vom 30.04.2009 - 12 U 241/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag: Schadensersatzanspruch wegen des durch die Rückgabe des Fahrzeugs entstandenen Nutzungsausfalls

 

Normenkette

BGB § 325

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.12.2007; Aktenzeichen 8 O 325/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen VIII ZR 145/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.12.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 325/07 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht nach Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des erworbenen Fahrzeuges Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung (6.384 EUR) sowie aufgewendeter Versicherungskosten, Kfz-Steuer sowie Zulassungskosten (zusammen 917,45 EUR) geltend.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 5.12.2007 i.H.v. 3.017,45 EUR nebst anteiligen Zinsen stattgegeben (2.100 EUR Nutzungsausfallentschädigung, 917,45 EUR weitere Forderungen) und sie im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten - auch zum erst-instanzlichen Vorbringen - wird auf das Urteil Bezug genommen.

Beide Parteien greifen das Urteil (der Klägerin am 13.12.2007 und der Beklagten am 10.12.2007 zugestellt) mit der Berufung an.

Mit ihrer am 20.12.2007 bei Gericht eingegangenen und nach entsprechender Fristverlängerung am 25.2.2008 begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung insgesamt.

Sie rügt, das LG habe zu Unrecht angenommen, sie h...

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