Leitsatz (amtlich)
Gegen dieses Urteil wurde Revision zum AZ II ZR 61/09 beim BGH eingelegt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 4 O 72/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2008 verkündete Urteil des LG Berlin (4 O 72/06) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte die Leistung eines Teilbetrages i.H.v. 5.001 EUR auf den vom Kläger als Insolvenzverwalter der A. S. GmbH ermittelten An-spruch aus einer zum 15.11.2003 von ihm aufgestellten Vorbelastungsbilanz schuldet. Das Land-gericht hat die Klage mit Urteil vom 8.4.2008 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu, da der Beklagte noch im Stadium der Vorgesellschaft die erforderliche Bareinlage erbracht habe. Dem Kläger stehe auch nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung kein Anspruch zu. Die vom Kläger vorgelegte Vorbelastungsbilanz datiere auf das Datum der Aufnahme der Geschäfts-tätigkeit. Ein Fall der Ausdehnung der Vorbelastungshaftung liege hier jedoch nicht vor. Weder handele es sich bei der Insolvenzschuldneri...