Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.09.2014; Aktenzeichen 16 O 89/14) |
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des LG Berlin vom 09.9.2014 - 16 O 89/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.12.2014 teilweise - nämlich zu Ziffer 2. des Urteilstenors und im Kostenpunkt - abgeändert. Die Verfügungsbeklagte wird im Wege einstweiliger Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Produktbilder im Zusammenhang mit den Angeboten bei "...Shopping" zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen:
2. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Verwendung von Parfümfotos der Produktserie "D.- T.G." beim Preisvergleichungsportal "...Shopping". Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 542 Abs. 2, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten und die Anschlussberufung der Verfügungsklägerinnen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dass die Anschlussberufung entgegen § 524 Abs. 3 ZPO nicht in der Anschlussschrift, sondern in einem gesonderten Schriftsatz erklärt wurde, ist unschädlich, da die Einlegung und die Begründung letztlich nur verfrüht - nämlich vor der Setzung einer Frist zur Berufungserwiderung - erfolgt waren (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 524 Rn. 12, 14). Damit...