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KG Berlin Urteil vom 27.11.2001 - 5 U 6174/00

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Normenkette

UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1; LadSchlG § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 97 O 227/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 09.06.2004; Aktenzeichen 1 BvR 636/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.6.2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Berlin-Tempelhof, ein Einzelhandelsgeschäft für Uhren und Schmuck. Die Beklagte bietet in ihrem Warenhaus am … in Berlin auch Uhren und Schmuck an. Die Beklagte hielt ihr Warenhaus am Samstag, dem 31.7.1999 nach 16.00 Uhr und ebenfalls am Sonntag, dem 1.8.1999 zum Verkauf geöffnet. Sie versah die bei ihr käuflichen Waren mit einem Aufkleber „Berlin-Souvenir”.

Die Klägerin sieht in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz, der zugleich sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG sei.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in ihrem Kaufhaus Berlin-… Uhren und Schmuck an Samstagen nach 16.00 Uhr und an Sonntagen zu verkaufen. Hiervon ausgenommen sind die vier aufeinander folgenden Samstage vor dem 24. Dezember in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr und sonstige zeitliche Ausnahmeregelungen außerhalb des § 10 LadSchlG (§§ 12, 14, 16, 23 LadSchlG).

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat sich gegen die Klagebefugnis der Klägerin gewendet, sieht ihr Verhalten als mit dem Ladenschlussgesetz vereinbar an und hält dieses ohnehin fü...

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