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KG Berlin Urteil vom 27.08.2015 - 8 U 192/14

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Leitsatz (amtlich)

Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren.

Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit "Mietvertrag für Wohnräume" überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen 32 O 42/13)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des 8. Zivilsenat des Kammergerichts vom 25.6.2015 - 8 U 192/14 - wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des LG und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 15.10.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

1. Bereits die Kündigung der Klägerin vom 17.8.2012 habe zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) habe nicht schlüssig vorgetragen, dass mit der früheren Vermieterin und Eigentümerin, der im Mietvertrag genannten "Hau...

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