Leitsatz (amtlich)
1. Der in zweiter Reihe nicht verkehrsbedingt Haltende hat beim Wiederanfahren zwar die Anforderungen und gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO nicht in unmittelbarer Anwendung der Norm einzuhalten. Deren Beachtung obliegt ihm wegen der vergleichbaren Sachlage jedoch in gleicher Weise im Rahmen der allgemeinen
Sorgfaltspflicht nach § 1 II StVO.
2. Das Halten auf einem Bussonderfahrstreifen ist (auch in zweiter Reihe) verboten.
3. Der den Bussonderfahrstreifen an der dafür vorgesehenen Stelle Querende muss den unberechtigt den Bussonderfahrstreifen Nutzenden nicht nach § 9 Abs. 3 S. 2 StVO durchfahren lassen, sondern hat Vorrang.
Normenkette
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 3 S. 2; StVO § 10 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin II (Urteil vom 20.02.2024; Aktenzeichen 45 O 301/22)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Februar 2024 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin II - 45 O 301/22 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an den Kläger 6.464,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2022 zu zahlen;
b) an die Rechtsschutzversicherung ADAC RSR GmbH, Hansastraße 19, 80686 München, vertreten durch die Geschäftsführerin St. B., zur Schaden-Nr.: 064302914/003, 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 12. April 2022 am Kurfürstendamm 68, 10707 Berlin, zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar...