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KG Berlin Urteil vom 26.10.2006 - 20 U 119/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude (Modrow-Gesetzes)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung in einem mit Rücksicht auf das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 (GBl. 1990, Teil I, S. 157; sog. Modrow-Gesetz) geschlossenen Kaufvertrag, wonach im Verkaufsfall das Grundstück dem Magistrat von Berlin (Verkäufer) zum Rückkauf zu den jetzigen Vertragsbedingungen angeboten werden muss, stellte keine Vorkaufsrechtsvereinbarung dar, weshalb die Form des § 297 ZGB einzuhalten war.

2. Neben dem in §§ 306 ff. ZGB geregelten Vorkaufsrecht kam ein bloß schuldrechtliche Vorkaufsrechtsvereinbarung an Grundstücken nicht in Betracht. Eine Vorkaufsrechtsvereinbarung an Grundstücken hätte daher der Formvorschrift des § 306 ZGB genügen müssen.

3. Die Vereinbarung eines unbefristeten Veräußerungsverbotes sowie eines unbefristeten Rückkaufsrechts verstieß gegen § 6 Abs. 1 des Modrow-Gesetzes und ist daher nichtig.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 13 O 261/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen V ZR 260/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, waren Eigentümer eines Gebäudes, das auf volkseigenem Grundstück stand. Ihnen war ein Nu...

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