Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Arztes
Normenkette
InsO § 91 Abs. 1, § 114
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 3 O 447/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16.4.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 3 O 447/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Tatsächliche Feststellungen
Die Kläger haben aus anwaltlicher Tätigkeit verschiedene Honorarforderungen gegen den Zahnarzt Dr. R.K. Dieser hat an die Kläger zur Sicherung ihrer Gebührenansprüche mit Abtretungserklärungen vom 14.2.2005 seine Gehaltsansprüche gegen das V.K. am U. aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Konsiliararzt sowie seine ihm gegen die Deutsche zahnärztliche Rechenzentrum GmbH (nachfolgend: DRZ) zustehenden Liquidationsansprüche aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt in eigener Praxis bis zur Höhe eines Betrages von 50.000 EUR abgetreten. Am 2.9.2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 5.9.2005 ist das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden, mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 1.12.2005 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Kläger verlangen Feststellung, dass ihnen wegen ihrer Honorarforderungen i.H.v. insgesamt 35.135,96 EUR ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an Forderungen des Insolvenzschuldners aus dessen auch nach Eröffnun...