Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegendarstellungsanspruch erlischt mit dem Tod des Betroffenen
Leitsatz (amtlich)
Der Gegendarstellungsanspruch stellt einen untrennbar mit der Person des Betroffenen verbundenen nicht vermögensrechtlichen Anspruch dar, der nicht vererblich ist.
Der Gegendarstellungsanspruch erlischt auch dann mit dem Tod des Betroffenen, wenn der Anspruch noch zu dessen Lebzeiten tituliert worden war. Nach dem Tod des Betroffenen kann der in Anspruch genommene Verlag die Aufhebung der die Veröffentlichung der Gegendarstellung anordnenden einstweiligen Verfügung verlangen.
Normenkette
BlnrLPG § 10 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 27 O 860/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des LG Berlin vom 21.11.2006 - 27 O 860/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung der noch von der verstorbenen vormaligen Antragstellerin erwirkten einstweiligen Verfügung vom 1.8.2006 auf Abdruck einer Gegendarstellung.
Der Antragsteller ist Ehemann, Erbe und Bevollmächtigter der vormaligen Antragstellerin. Auf ihren Antrag vom 28.7.2006 erließ das LG Berlin am 1.8.2006 eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, eine Gegendarstellung zu einer Behauptung in der von ihr herausgegebenen "W." zu veröffentlichen. Die von der vormaligen Antragstellerin unterzeichnete Gegendarstellung vom 27.7.2006 war zuvor der Antragsgegnerin zugeleitet worden.
Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 3.8.2006 zugestellt. Nachdem die frühere Antragstellerin verstorben war, veranlasste der Antragsteller die Titelumschreibung auf sich, die am 8.11.2006 erfolgte.
Am 13.11.2006 beantragte die Antragsgegnerin, d...