Leitsatz (amtlich)
- Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von “domain names” im Internet ist dort, wo der “domain name” bestimmungsgemäß abrufbar, ist.
- Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als “domain name” reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist – unabhängig von einer etwa auch gagebenen Haftung der Vergabestelle – als Störer passiv legitimiert.
- Ein derartiger Störer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er einem gegen ihn in Deutschland erlassenen Verbot nur in der Weise nachkommen kann, daß er die beanstandeten “domain names” weltweit nicht benutzt.
Normenkette
ZPO § 32; EGBGB Art. 38; BGB §§ 12, 823
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.11.1996; Aktenzeichen 97 O 193/96) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. November 1996 verkündete urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das Veranstaltungen im Bereich der Unterhaltung durchführt. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Kansas City/USA, unterhält aber eine Repräsentanz in Berlin. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Internet-Provider von Web-Seiten. Sie ließ sich im Internet “domain names reservieren, darunter “c….c….de” und c….c….com”. Sie beabsichtigte, unter den von ihr gemieteten “domain names” Werbungen von Interessenten der entsprechenden Branchen zu schalten. Bisher erscheint, wenn “c….c….”; im Internet angewählt wird, folgender Ausdruck:
Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet anböten, wählten als “domain name” ihre Firma. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin verletze die Rechte an ihrer, der Antragstellerin, Firma.
Die Ant...