Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Urteil vom 25.01.2001 - 8 U 9675/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 91 O 70/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2002; Aktenzeichen V ZR 143/01)

BGH (Urteil vom 14.06.2002; Aktenzeichen V ZR 79/01)

BGH (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen V ZR 115/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 377.000,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagte richtet sich gegen das am 14. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Beklagte hält an ihrer Behauptung fest, dass die Mietfläche um 403 qm von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweiche. Zum Beweis für ihre Behauptung, dass die von der Gesellschaft … GmbH (im Folgenden … – GmbH) letztlich ermittelte Fläche von 1.474 qm korrekt nach der DIN 277 ermittelt worden sei, bezieht sie sich erneut auf das Schreiben der … GmbH vom 24.09.1997 und das Ergänzungsgutachten vom (richtig:) 21.08.1998, sowie auf das Zeugnis der Mitarbeiter der … GmbH … und Sachverständigengutachten. Die Beklagte rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Landgericht ihr auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.1999, mit dem sich die Klägerin erstmals mit der Flächenabweichung auseinandergesetzt habe, keine Erklärungsfrist eingeräumt habe. Das Landgericht habe ihr ferner erst in der mündlichen Verhandlung wenige Hinweise gegeben, ohne ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

Die Beklagte hält weiter an ihrer Behauptung fest, in dem unstreitig am 02.06.1998 stattgefundenen Gespräch sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass im Rahmen eines gemeinsamen Begehungstermins die vorhandenen Flächen nach den Vorgaben aus der Anlage 1 des Mietvertrages unter Berücksichtigung der ergänzend heranzuziehenden DIN 277 genau berechnet werden sollten (Zeugnis der Frau … und der Frau …. Ihrer Ansicht nach könne das daraufhin verfasste Schreiben der Klägerin vom 15.06.1998 nur so verstanden werden, dass die Klägerin nun endlich ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommen wolle, den Mietzins auf der Basis der tatsächlich vorhandenen Mietflächen zu berechnen. Am 03.07.1998 sei das Aufmaß absprachegemäß unter Teilnahme von Vertretern der Klägerin festgestellt worden. Jedenfalls sei es unzutreffend, dass sie, die Beklagte, die Aufmaßnahme verhindert habe (Zeugnis des Herrn P …).

Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der behaupteten Flächenabweichung könne die Klägerin den geltend gemachten Mietzins nicht verlangen. Ausweislich der Regelungen in § 2 Nr. 2 und § 5 Nr. 2 des Mietvertrages hätten die Mietvertragsparteien den Willen gezeigt, die durch ein auf der Grundlage der DIN 277 zu erstellendes Aufmaß zu ermittelnde Mietfläche zur Grundlage der Mietzinsberechnung zu machen. Das von der … GmbH im Anschluss an die Begehung vom 03.07.1998 erstellte Gutachten habe eine Flächenunterschreitung der Mietfläche von 403 qm ergeben. Daraus ergebe sich bei dem vereinbarten Quadratmeterpreis von 30 qm ein Mietzins von netto 44.220– DM pro Monat statt der von der Klägerin unrichtigerweise in Ansatz gebrachten 57.126,– DM und eine Oberzahlung von 12.090,– DM monatlich. Die Anpassung der Miete habe sie nach dem oben Dargestellten nicht eigenmächtig vorgenommen. Mit dem Übergabeprotokoll sei die Anerkennung einer bestimmten Mietfläche nicht verbunden gewesen. Das Protokoll habe sich, wie sich aus den beigefügten Anlagen ergebe, nur auf die Sichtkontrolle und die Aufnahme von Restleistungen und Mängeln bezogen.

Jedenfalls sei sie aufgrund der Sachmängelhaftung zur Minderung des Mietzinses berechtigt gewesen. Ausweislich des vorliegenden Schriftwechsels mit dem Makler sei es der Mieterin erkennbar auf eine bestimmte Größe des Mietobjektes angekommen. Darüber hinaus habe der Mietzins auf der Basis der durch gemeinsames Aufmaß zu ermittelnden Mietfläche berechnet werden sollen. Bei einer derartigen Basis nehme die Rechtsprechung das Vorliegen einer Zusicherung des Vermieters an und nicht nur eine bloße Beschaffenheitsangabe. Im Falle einer zugesicherten Eigenschaft komme es auf eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung nicht an. Jedenfalls habe erkennbar die Mietfläche die Höhe des Mietzinses beeinflussen sollen, so dass allein deshalb ein zur Minderung berechtigender Sachmangel vorliegen würde, weil die tatsächliche Größe von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweiche (OLG Köln, NZM 1999, 73). Allein wegen des Umfanges der Abweichung von 403 qm im Verhältnis zu der im Mietvertrag zugr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.818
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    765
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    650
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    570
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    373
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    341
  • Geh- und Fahrrecht
    302
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    255
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    241
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    219
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    190
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    168
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    140
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    123
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    106
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    102
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    101
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    82
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    76
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
KG Berlin: Kein Kündigungsschutz für Mietvertrag zur Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer
Mann trägt Couch in Wohnung
Bild: Corbis

Auf einen Mietvertrag mit einem Unternehmen, das die gemieteten Räumlichkeiten seinen Arbeitnehmern zum Wohnen zur Verfügung stellen will, finden die besonderen Schutzvorschriften der Wohnraumkündigung keine Anwendung.


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


OLG Dresden 5 U 151/19
OLG Dresden 5 U 151/19

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Parteien eines Mietvertrags vereinbaren eine sogenannte echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der Größe des Mietobjekts in Quadratmetern multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren