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KG Berlin Urteil vom 25.01.2001 - 8 U 9675/99

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 91 O 70/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2002; Aktenzeichen V ZR 143/01)

BGH (Urteil vom 14.06.2002; Aktenzeichen V ZR 79/01)

BGH (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen V ZR 115/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 377.000,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagte richtet sich gegen das am 14. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Beklagte hält an ihrer Behauptung fest, dass die Mietfläche um 403 qm von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweiche. Zum Beweis für ihre Behauptung, dass die von der Gesellschaft … GmbH (im Folgenden … – GmbH) letztlich ermittelte Fläche von 1.474 qm korrekt nach der DIN 277 ermittelt worden sei, bezieht sie sich erneut auf das Schreiben der … GmbH vom 24.09.1997 und das Ergänzungsgutachten vom (richtig:) 21.08.1998, sowie auf das Zeugnis der Mitarbeiter der … GmbH … und Sachverständigengutachten. Die Beklagte rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Landgericht ihr auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.1999, mit dem sich die Klägerin erstmals mit der Flächenabweichung auseinandergesetzt habe, keine Erklärungsfrist eingeräumt habe. ...

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