Leitsatz (amtlich)
Ein Grundstück, auf dem eine Eigentumsverschaffungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten lastet, ist bereits im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 VZOG rechtsgeschäftlich veräußert.
Normenkette
VZOG § 11 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 621/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin – 26 O 621/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 31.1.2001 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 27.2.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.4.2001 an diesem Tag begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Die Auflassungsvormerkung schützte vor Verfügungen, nicht jedoch vor dem Eigentumserwerb im kommunalrechtlichen Restitutionsverfahren. Die Eintragung der Vormerkung schließe die Eintragung einer Rückübertragung nicht aus. Da der Umschreibungsantrag nicht gestellt worden sei, sei der Grundbesitz in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen. Er habe seine Rechtsposition nur mit der Maßgabe aufgegeben, von der Beklagten Schadenersatz fordern zu können. Die Ersatzpflicht habe die Beklagte in dem Aufhebungsvertrag vom 19.5.1998 zwar dem Grunde nach nicht erklärt. Die Beklagte sollte sich jedoch ...