Leitsatz (amtlich)
Zum Unterlassungsanspruch wegen einer österreichischen Internet-Veröffentlichung.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 27 O 825/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.5.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 825/04 - geändert, die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 11.11.2004 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist deutscher Staatsbürger und war früher in Österreich tätig. Dort war er in den 90er Jahren in den Bank-B.-Skandal verstrickt. In diesem Zusammenhang wurde er vom LG Berlin am 26.5.2001 wegen Untreue etc. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt; zum 13.10.2003 wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 9.5.1998 war er mit seiner Frau Zeuge eines Überfalles auf ein W. Juweliergeschäft, bei dem dessen Geschäftsführer erschossen wurde. Der Antragsteller und seine Frau wurden im September 2004 vom W. LG per Videokonferenz als Zeugen vernommen, nachdem sie eine Anreise nach Österreich abgelehnt hatten. Hierüber berichtete die in Österreich ansässige Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten "b.o.at" und "w.o.at".
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die einstweilige Verfügung vom 11.11.2004 bestätigt, wonach der Antragsgegnerin untersagt ist, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den im Mai 1998 stattgefundenen Überfall auf die W. Filiale des Juweliers H. den Namen (auch Alias-Namen) des Antragstellers zu nennen.
II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit - die trotz § 513 Abs. 2 Z...