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KG Berlin Urteil vom 23.02.1989 - 12 U 2500/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreisminderung und Schadenersatz

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Teilurteil vom 16.03.1988; Aktenzeichen 18 O 400/86)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. März 1988 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird in Höhe eines Teilbetrages von 67.837,77 DM (Heizkostenvorschüsse, Sanierungskosten Dachstuhl, Sachverständigenkosten Augsburg) nebst anteiligen Zinsen abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 7.957,20 DM.

 

Tatbestand

Durch notariellen Vertrag vom 22. August 1985 kaufte die Klägerin von dem Beklagten das in Berlin …, belegene und im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von Wilmersdorf Band 132 Blatt 3993 eingetragene Mietgrundstück zum Preise von 4 Mio. DM.

Unstreitig ist das Grundstück der Klägerin am 1. Oktober 1985 übergeben worden. Zur Gewährleistung heißt es in § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages, der Klägerin sei der Zustand der Baulichkeiten bekannt. Das Grundstück werde demgemäß verkauft wie es stehe und liege. Der Beklagte leiste als Verkäufer keine Gewähr für die Beschaffenheit u. a. der Baulichkeiten. In § 1 Abs. 3 aaO versicherte der Beklagte, ihm sei von einem Befall des Kaufgrundstücks mit Schwamm, Hausbock oder Trockenfäule nichts bekannt. In § 3 Nr. 6 Abs. 2 aaO gab der Beklagte die Versicherung ab, daß die derzeitige jährliche Netto-Kaltmiete 249.916,75 DM betrage.

Das Grundstück stand ursprünglich im Miteigentum des Beklagten und seiner am 7. November 1977 verstorbenen Mutter … geb. …, deren Alleinerbe der Beklagte ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestand über den Nachlaß der Mutter des Beklagten noch Testamentsvollstreckung, so d...

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