Normenkette
UWG §§ 1, 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 110/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das am 26.9.2000 verkündete Anerkenntnisteil- und Teilurteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin geändert:
Dem Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für seine ärztliche Tätigkeit den Titel „Professor h.c (GCA)” und/oder „Professor” und/oder „Prof. zu verwenden, wie dies in den „Gelben Seiten” 2000/2001 für das Land Berlin und dem nachfolgend eingeblendeten Werbemitteln der „Klinik Dr. M.” geschehen ist:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.565 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Fachärzte für plastische Chirurgie. Der Beklagte ist seit 1984 Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und aufgrund einer zweijährigen Weiterbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen” zu führen. Die Möglichkeit, aufgrund einer sechsjährigen Weiterbildung die Anerkennung als Facharzt für plastische Chirurgie zu erwerben, bestand 1984 noch nicht. Der Beklagte ist seit dieser Zeit ärztlicher Leiter der „Klinik für kosmetische Chirurgie Dr. M. Die Parteien sind im Branchenfernsprechbuch der Deutschen-Telekom AG – Gelbe Seiten – unter der Rubrik „Ärzte für Plastische Chirurgie” eingetragen, wobei hinsichtlich beider Kläger der Ve...