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KG Berlin Urteil vom 22.02.2010 - 20 U 80/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Zahlung von Heizkostenvorschüssen ist dann nicht gegeben, wenn die Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist.

2. Der Abrede der Mietvertragsparteien über die Zahlung von Heizkostenvorschüssen an den Vermieter ist jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass der Vermieter die Bereitstellung einer funktionierenden Heizung und die Versorgung mit Wärme schuldet.

 

Normenkette

BGB §§ 535-536, 556

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.03.2008; Aktenzeichen 25 O 777/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen das am 31.3.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.663,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 8 % p. a. von 1.083,17 EUR seit dem 6. Juni und von 1.580,32 EUR seit dem 6.10.2007 sowie 10.667,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 64,5 % und

die Klägerin 35,5 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der

Beklagte zu 61,8 % und die Klägerin zu 38,2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages die Herausgabe von Gewerberäumen sowie aus abgetretenem Recht die Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung i.H.v. 8.756 EUR; nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz die Zahlung weiterer 17.992 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbest...

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