Entscheidungsstichwort (Thema)
Analoge Anwendbarkeit von § 162 Abs. 1 BGB auf den Verjährungsfristanlauf gem. § 199 Abs. 1 BGB
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 105 O 111/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.8.2007 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des LG Berlin - 105 O 111/06 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die B. Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn U.W., G.-Straße, H., 28.121,05 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.3.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - in beiden Rechtszügen - zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 %.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten weiterhin als Kommanditisten der B. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) auf Nachschussleistungen in Anspruch. Dabei geht der Kläger im Wege der Prozessstandschaft für die im Urteilstenor zu 1. genannte Bank vor. Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin den Anspruch an die B.V. e.G. abgetreten; diese hatte später den Anspruch an die genannte Bank abgetreten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Die Parteien haben im Wesentlichen ihr tatsächliches Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Zu ergänzen ist, dass während des Insolvenzverfahrens Baumaßnahmen in erheblichem Umfang auf der Immobilie der Gemeinschuldnerin statt...