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KG Berlin Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 97/05

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Leitsatz (amtlich)

Mieter einer Eigentumswohnung sind dann Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB, wenn sie durch ihre Weigerung, den Rückbau der entgegen den Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Vermieter durchgeführten Baumaßnahmen zu dulden, den eigentumsbeeinträchtigenden rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München, Urt. v. 10.12.2002 - 5 U 4733/02, NZM 2003, 445 f.).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.06.2005; Aktenzeichen 3 O 474/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2006; Aktenzeichen V ZR 112/06)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 3)-5) gegen das Urteil des LG Berlin vom 3.6.2005 - 3 O 474/04 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 4) und 5) zu 2/5 und der Streithelfer der Beklagten zu 3)-5) zu 3/5. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 4) und 5) und der Streithelfer der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 4) und 5) und ihrem Streithelfer wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Duldung von Rückbaumaßnahmen in Anspruch.

Die Klägerin und der Streithelfer sind Miteigentümer der Wohneigentumsanlage M.-straße 24/24a in B. Der Streithelfer hatte als Eigentümer an den Wohneinheiten Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 25 je einen Balkon und darüb...

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