Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 8 O 126/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8. O. 126/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 23.12.2005 verkündete Urteil und den Berichtigungsbeschluss vom 17.2.2006 der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8. O. 126/05 - Bezug genommen.
Gegen das ihm am 2.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.1.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Er trägt vor, das LG habe bei der Berechnung der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerhaft nicht auf den maßgeblichen Insolvenzantrag bezüglich der Gesellschaft, sondern auf den des Komplementärs abgestellt. Unzutreffend habe es hierbei darauf verwiesen, dass er, der Kläger, die Anfechtung nicht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft, sondern über das des Gesellschafters geltend gemacht habe und die Sperrwirkung des § 93 InsO dem persönlich haftenden Gesellschafter nicht zugute komme. Sofern auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs eröffnet wird, gehe das Anfechtungsrecht auf dessen Insolvenzverwalter über. Eine Auswechselung des für die Anfechtungsfristen maßgeblichen Datums sei damit nicht verbunden. § 93 InsO s...