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KG Berlin Urteil vom 20.04.2018 - 9 U 69/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 84 O 66/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen III ZR 117/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 (84.O.66/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen der Verletzung von § 17 Abs. 2a BeurkG bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über zwei Eigentumswohnungen in Plauen. Käufer waren die Klägerin und deren Ehemann, der zwischenzeitlich verstorben ist und dessen Alleinerbin die Klägerin ist.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Schadenersatzansprüche seien verjährt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie meint, ihr Anspruch sei nicht verjährt. Bis zum Abschluss des Vorprozesses gegen die Verkäuferin habe sie nicht gewusst, dass sie Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könne. Die Klärung durch Inanspruchnahme der Verkäuferin habe sie nicht ungebührlich hinausgeschoben. Auch habe sie seinerzeit bei der Beurkundung nicht erkennen können, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die zweiwöchige Frist aus § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG einzuhalten. Sie habe nicht wissen können, dass die Einhaltung der Frist unverzichtbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurt...

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