Leitsatz (amtlich)
1. Die bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs nach §§ 812 ff. BGB durchzuführende Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsposten hat spätestens auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Ein Urteil, das nicht einen Saldobetrag ausweist, sondern den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises "abzgl." eines vom Käufer herauszugebenden, nach einem Betrag von ... EUR je gefahrene 1.000 km auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs erst noch zu berechnenden Nutzungswerts verpflichtet, ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.
2. Die Arglistanfechtung des Käufers erfasst nicht regelmäßig auch die Übereignung des Kfz an ihn, so dass mangels eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Verwendungen auf das Kfz ihm nicht nach §§ 994 ff. BGB zu ersetzen sind.
3. Verwendungen des Käufers auf das Fahrzeug, die gewöhnliche Erhaltungskosten darstellen, hat er im Zuge der Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB auch dann selbst zu tragen, wenn er bei ihrer Vornahme den Rückabwicklungsgrund nicht kannte. Sie führen in Bezug auf die vom Käufer herauszugebenden Nutzungen (§§ 812, 818 Abs. 1, 2 BGB) nicht zu einer Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Denn mit der Nutzungsherausgabe im Umfang des "Wertverzehrs" wird dem Käufer die wirtschaftliche Stellung eines Eigentümers nicht genommen, und mit einer Anrechnung gewöhnlicher Erhaltungskosten, wie sie jeder Eigentümer tragen muss, würde er im Zuge der Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB gegenüber einem nicht anfechtenden Käufer einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.12.2005; Aktenzeichen 3 O 52/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin - 3 O 52/05 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt...