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KG Berlin Urteil vom 17.12.2007 - 23 U 65/07

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Leitsatz (amtlich)

Internationale Zuständigkeit für Klauselkontrolle bei Flugangeboten von und zu deutschen Flughäfen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 26 O 323/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen Xa ZR 19/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.3.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Berlin - 26 O 323/06 - wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Verträge über Luftbeförderungsleistungen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf diese zu berufen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebühren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen."

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Er ist ein mit Wirkung vom 20.4.2001 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 22a des AGB-Gesetzes eingetragener Verein.

Die Beklagte ist eine...

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