Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.01.2003; Aktenzeichen 90 O 129/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 9.1.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 90 O 129/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Nebenintervenientinnen als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner sog. "Doppelanfechtungsklage" gem. §§ 241 ff., 244 AktG die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der Beklagten in der Hauptversammlung zu TOP 8, mit dem der Beschluss der Hauptversammlung vom 30.12.1998 über eine Kapitalerhöhung (genehmigtes Kapital II) bestätigt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Anfechtung des Beschlusses vom 20.12.1998 ist Gegenstand der Klage zu 90 O 17/99, die vor dem Senat zum Geschäftszeichen 23 U 6712/99 geführt wurde. Mit Urteil vom 22.8.2001 gab der Senat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage statt mit der Begründung, der Beschluss sei gem. § 255 Abs. 2 AktG anfechtbar, da durch die Ermächtigung des Vorstands, über die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats (allein) zu entscheiden, in unzulässigerweise der innere Wert der vorhandenen Aktien wegen Ausgabe der Aktien zu einem unangemessen niedrigen Ausgabepreis verwässert werde. Wegen der weiteren E...