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KG Berlin Urteil vom 16.04.2013 - 5 U 63/12

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 52 O 159/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2015; Aktenzeichen I ZR 94/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.2.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin - 52 O 159/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin betreibt in Berlin in der Nähe des Ostbahnhofs ein Hostel.

Die Beklagte bietet unter verschiedenen Domains, u.a. unter "... de", neben den Diensten eines Online-Reisebüros ein Bewertungsportal an, in das jedermann Berichte über Beherbergungsbetriebe etc. einstellen und die Betriebe hinsichtlich verschiedener Kriterien in eine Skala von einer bis sechs Sonnen einordnen kann.

Nach Abgabe der Bewertung wird die bei der Bewertung anzugebende E-Mail-Adresse überprüft. Der Inhaber der Adresse erhält eine E-Mail der Beklagten mit der Aufforderung, einen Link anzuklicken.

Zudem durchläuft jede Bewertung vor ihrer Veröffentlichung bei der Beklagten ein automatisiertes Prüfungsverfahren, das gegebenenfalls zu einer "manuellen Tiefenrecherche" durch Mitarbeiter der Beklagten führt. Andernfalls wird die Bewertung automatisch freigeschaltet.

Mitte Juli 2010 entdeckte die Klägerin in dem Portal der Beklagten die durch die Anlage K 11 zur Klageschrift wiedergegebene Bewertung von "S." mit der Überschrift "Für 37,50 EUR pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen".

Mit Schreiben vom 14.7.2010 mahnte die Klägerin die B...

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