Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.03.1990) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1990 abgeändert, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist und im Kostenpunkt:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,- DM nebst 4 % p.a. Zinsen auf 30.000,- DM seit 5. August 1989 und auf weitere 70.000,- DM seit 19. Februar 1991 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin ihren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13. November 1987 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Urteilsgebühr für die Berufungsinstanz, die der Beklagten zu 1) auferlegt wird, haben zu tragen:
Die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1) übersteigt 40.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Bruder spielten am 13. November 1987 im ersten Stock des Hauses ihrer Eltern, die sich im Erdgeschoß aufhielten, mit dem damals fünfeinhalbjährigen Sohn der Beklagten M Versteck. Während des Spiels schoß M mit Hilfe eines Gummis ein ca. 10 cm langes, aus massiver Hartplastik bestehendes Spielflugzeug, an dem sich ein Haken befa...