Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 13 O 442/02) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.5.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Berufung ist zulässig. Der Rechtsmittelstreitwert wird auch bei einer nur anteiligen Beeinträchtigung der einzelnen Kläger erreicht, weil die geltend gemachten Beträge zusammen zu rechnen sind, vgl. § 5 ZPO.
Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Die erhobene Klage ist zwar zulässig (s. unter I), sie ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Festsetzung der Entgelte über die Hausmüll- und Biomüllentsorgung, weil die Entgelte der Beklagten nicht unbillig sind (s. unter II). Aus diesem Grund besteht auch kein Rückforderungsanspruch (s. unter III).
I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Kläger haben, ohne dass damit der Streitgegenstand geändert worden wäre, den Bedenken des LG hinsichtlich der Fassung der gestellten Anträge nunmehr Rechnung getragen, so dass es auch nicht mehr darauf ankommt, ob die zuvor gestellten Anträge überhaupt unzulässig waren oder ob nicht vielmehr bei der wörtlichen Auslegung der Anträge lediglich etwas verlangt worden wäre, worauf die Kläger jedenfalls teilweise keinen Anspruch gehabt hätten.
Zweifel an der Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des LG heraus, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht den Klägern persönlich, sondern vielmehr den aus ihnen bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts zugestanden hätten. Selbst wenn man insoweit das Bestehen derartiger Gesellschaften annimmt, was in der Tat nahe liegt, können die Kläger die Ansprüche dieser Gesellschaft nach de...