Leitsatz (amtlich)
Bei nahezu pünktlichen Ratenzahlungen einer Schuldnerin auf einen um fünf Monate verlängerten Überbrückungskredit ihrer Hausbank kann es an einem Gläubigerbenachteilungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO fehlen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 20 O 387/13)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 07.03.2014, berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2014, - 20 O 387/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung geltend.
Unter dem 23.11.2009 legte die Schuldnerin ein "Konzept zur Sanierung und erfolgreichen Fortführung" vor (Anlage B 1) und erteilte am 02.12.2009 einen Auftrag an die G.(kurz: G.) zur Erstellung eines Sanierungsgutachtens. Die Schuldnerin und die Beklagte als ihre Hausbank schlossen am 03.12.2009 einen Kreditvertrag über 154.000,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2010 (Anlage K 2). Da sich nach dem Vorbringen der Beklagten die Auszahlung durch die D.nach der Jahresabrechnung für 2009 verzögerte, zahlte die Schuldnerin nur eine erste Rate von 54.000,00 EUR am 24.02.2010 zurück und vereinbarte mit der Beklagten am 18.03.2010 einen Nachtrag zu dem Kreditvertrag (Anlage B 2) mit einer Laufzeit bis zum 30.07.2010 und monatliche...