Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.09.2003; Aktenzeichen 9 O 284/03) |
Tenor
1. Unter Abänderung des klageabweisenden Ausspruches zu einem Teil der Zinsen im Versäumnisurteil des LG Berlin vom 15.9.2003 - 9 O 284/03 - wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.845,77 Euro für die Zeit vom 16.11.2000 bis zum 29.8.2002, aus weiteren 5.512,52 Euro für die Zeit vom 16.5.2001 bis zum 29.8.2002, aus weiteren 2.669,75 Euro die Zeit vom 16.8.2001 bis zum 29.8.2002 und aus weiteren 2.669,75 Euro für die Zeit von 16.11.2001 bis zum 20.7.2003 zu zahlen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die form -und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist begründet.
Unter Abänderung des klageabweisenden Ausspruchs zu einem Teil der Zinsen im Versäumnisurteil des LG Berlin war der Beklagte zur Zahlung weiterer Verzugszinsen gem. der §§ 284 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 288 BGB a.F. wie tenoriert zu verurteilen.
Der Beklagte ist bereits zu den im Tenor aufgeführten Zeitpunkten vor Rechtshängigkeit auch ohne Mahnung mit der Zahlung fälliger Straßenreinigungs- und Müllabfuhrentgelte in der schlüssig dargelegten und nicht näher angegriffenen Höhe der Hauptforderung in Verzug gekommen, da er nicht zu den im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten jeweiligen klägerischen Leistungsbedingungen - Ziff. 1.4.1. Abs. 2 - betreffend die Abfallentsorgung i. V. mit Ziff. 2.2.19 - sowie in den vorherigen jeweiligen Jahresrechnungen, die auch die jeweilige Höhe dem Beklagten vorab mitteilten, genannten jeweils auf den 15.2., 15.5., 15.8.un...