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KG Berlin Urteil vom 14.01.2005 - 7 U 30/03

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 21 O 69/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen VII ZR 42/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 12.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin - 21 O 69/02 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 92.408,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank auf 75.204,58 EUR seit dem 4.12.2001 sowie auf 17.203,44 EUR seit dem 22.12.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 22 % und die Klägerin 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das am 12.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin Bezug genommen.

Gegen das beiden Parteien am 3.1.2003 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 3.2.2003 und die Beklagten am 29.1.2003 Berufung eingelegt und diese nach einer jeweils rechtzeitig beantragten und gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.4.2003 die Klägerin an diesem Tage und die Beklagten bereits am 28.3.2003 begründet.

Die Parteien haben fast den gesamten Streitstoff der ersten Instanz zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Die Klägerin verfolgt außer der Position 139 und der Teilposition 107.1.107, vo...

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