Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 81 O 44/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.2.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 81 O 44/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt im Wege der Klage gem. § 722 ZPO die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des .../USA, durch das die Beklagten zur Zahlung von 243.211,75 US-Dollar sowie Schiedsverfahrenskosten verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen den Parteien ergangener Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und das Urteil des Superior Court für vollstreckbar erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin nicht eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO begehren müsse. Das Urteil sei rechtskräftig, da während der Berufungsfrist nach den Regeln des kalifornischen Rechts kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Die Klage sei auch begründet, da der Anerkennung keine Gründe gem. § 328 ZPO entgegenstünden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 2.3.2...