Leitsatz (amtlich)
Die Bundesrepublik Deutschland, die in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei der DDR ein Bundeswehrkrankenhaus betreibt, haftet nicht für Schadensersatzforderungen der Patienten, die sich wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsverhältnisses gegen die DDR richten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.07.2002; Aktenzeichen 9 O 15/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung anlässlich ihrer Geburt am 2.11.1986 im damaligen Krankenhaus der V. der DDR in Berlin-Mitte.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird zunächst Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie trägt weiter vor:
Die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der DDR wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung stünden in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem durch die Beklagte übernommenen Vermögensgegenstand, des Krankenhauses der V. Die Beklagte habe das Krankenhaus ab 3.10.1990 nahtlos als Bundeswehrkrankenh...