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KG Berlin Urteil vom 11.05.2006 - 8 U 220/05

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Normenkette

BGB § 99 Abs. 2, §§ 100, 818, 988

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.09.2005; Aktenzeichen 8 O 642/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen V ZR 136/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.9.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin - 8 O 642/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16.9.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

1. Entgegen der Ansicht des LG habe die Beklagte den Besitz an der Mietfläche Zwieseler Straße 164 in Berlin-Lichtenberg nicht unentgeltlich i.S.v. § 988 BGB erlangt. Sie könne sich als Rechtsnachfolgerin letztlich auf den entgeltlichen Erwerb der Flächen durch das Deutsche Reich, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, Ende des 19. Jahrhunderts berufen. Die Grundstücke hätten vor und nach 1945 gleichermaßen im staatlichen Eigentum gestanden. Die DDR sei - auch wenn sie es nicht habe "hören wollen" - Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches gewesen. Die Anordnung Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1.10.1950 (nicht: 1960) habe nur zu einer "Umetikettierung" des staatlichen Eigentums geführt, welches nunmehr als "Volkseigentum" bezeichnet worden sei. Eine qualitative Änderung des Eigentums habe darin jedoch, anders als in dem Fall der Überführung von Privateigentum in Volkseigentum (BGH VIZ 20...

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