Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen auf einem Tagesgeldkonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzinstituts, wonach ein Entgelt für die Verwahrung von Bareinlagen auf dem Girokonto zu entrichten ist, ist als Preishauptabrede einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Soweit ein Entgelt von 0,50 % p.a. auf Einlagen von über 25.000 Euro zu entrichten ist, hielte diese konkrete Ausgestaltung aber auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 stand.
3. Zur Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Entgeltpflicht für die Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen 16 O 43/21) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 43/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in derartigen Verträgen über Zahlungsdienste mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:
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2. Die Beklagte wird ver...