Leitsatz (amtlich)
Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der "wirtschaftlichen Neugründung" einer Vorrats-GmbH kommt nicht in Betracht, wenn das statutarische Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist (Abgrenzung zu BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318).
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.02.2009; Aktenzeichen 99 O 103/07)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 07.02.2012; Aktenzeichen II ZR 13/10)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.2.2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des LG Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Frage, ob die in den Entscheidungen des BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158) und 7.7.2003 - II ZB 4/02 (BGHZ 155, 318) für den Fall der Aktivierung einer Vorrats-GmbH angesprochenen Grundsätze der Unterbilanzhaftung auch dann Anwendung finden, wenn die in den genannten Entscheidungen geforderte Offenlegung der "Neugründung" und Versicherung nach § 8 II 1 GmbHG unterblieben ist, das Stammkapital im Zeitpunkt der Aufnahme der operativen Tätigkeit aber unstreitig vollständig vorhanden war.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Gesellschaft von dem Beklagten zu 1) als Gesellschafter entsprechend dessen Geschäftsante...