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KG Berlin Urteil vom 04.11.2015 - 24 U 112/14

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.06.2014; Aktenzeichen 38 O 363/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.6.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 38 O 363/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten wird

a) festgestellt, dass die Klägerin durch die Vereinbarungen vom 29.12.2010 vor dem Notar Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in D., UR-Nr. ...und ..., keine Pfandrechte an Gesellschaftsanteilen des Herrn Dr. ..., geboren am ...Februar ..., erworben hat;

b) die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: Die Klägerin und Widerbeklagte verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die ...(HRB.des Handelsregisters des AG.) aus der notariellen Urkunde ...des Notars Dr. ..., Notar mit dem Amtssitz in D., soweit Gesellschaftsanteile des Herrn Dr. ..., geboren am ... Februar ...in R..., betroffen sind.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin haben die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte 7/8 zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des He...

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