Leitsatz (amtlich)
Wegen des Risikos von technisch bedingten Übertragungsfehlern, die sich nicht im Sendeprotokoll niederschlagen, erbringt der Sendebericht eines Telefaxgeräts über die Absendung keinen Beweis für den Zugang der Mitteilung beim Empfänger und kann auch kein diesbezüglicher Beweis des ersten Anscheins durch ihn geführt werden (so auch OLG München, 1992-12-16, 7 U 5553/92, NJW 1993, 2447; entgegen OLG München, 1992-06-26, 23 U 2229/92, NJW 1994, 527).
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es hat bei der Belastung des Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits zu verbleiben, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat, nachdem die Parteien auf die dort in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterlassungserklärung des Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er diejenige Partei ist, auf die sie ohne die Hauptsachenerledigung wegen voraussichtlichen Unterliegens zugekommen wären, und es angemessen ist, die nunmehr erledigungsbedingte Kostenentscheidung dementsprechend zu treffen.
Die – mit dem Beschwerdevorbringen noch vertiefte – Argumentation des Beklagten, daß der Kläger voraussichtlich kostenpflichtig unterlegen gewesen wäre und demgemäß auch jetzt dem Kläger die Kosten aufzuerlegen seien, greift nicht durch.
An der Klagebefugnis (Prozeßführungsbefugnis, Aktivlegitimation) wäre der Kläger nicht gescheitert. Er war im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbandsklagebefugt für den erhobenen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG, mit dem er gegen den irreführenden Gebrauch seiner Verbandsinit...