Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 25 O 672/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Mai 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 238.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die am 6. Juli 1999 eingelegte und am 3. August 1999 begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 5. Mai 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, das dem Beklagten am 7. Juni 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Der Beklagte verfolgt den im ersten Rechtszug auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Berufungsverfahren weiter und begründet seine Berufung wie folgt:
Das Fehlen der erforderlichen Zweckentfremdungsgenehmigung stelle einen Fehler im Sinne von § 537 BGB dar, da auch eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Nutzung der Mietsache den Fehlerbegriff erfasse. Jedenfalls sei von einem Fehler auszugehen, wenn die Gefahr eines Bußgeldbescheides wegen Nichtbeachtung der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen bestehe. Er, der Beklagte, hätte im Hinblick auf das Zweckentfremdungsverbot und die fehlende Genehmigung bei einer vollgewerblichen Nutzung des 1. OG mit einem Bußgeld zu rechnen gehabt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Behörden nicht eingeschritten seien. Lediglich bei Duldung des Verstoßes seitens der Behörde könne davon ausgegangen werden, dass die Tauglichkeit der Mietsache insoweit nicht...