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KG Berlin Urteil vom 02.12.2004 - 2 U 2727/00

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 100 O 171/93)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2008; Aktenzeichen VIII ZR 13/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des LG Berlin vom 17.11.1995 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 541.532,92 EUR (1.059.146,33 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 5.5.1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, die Beklagte trägt 89 %. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 8 %, die Beklagte trägt 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2fachen des aus diesem Urteil insgesamt beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2fachen des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Lieferung von Software auf die Zahlung von Kaufpreis in Anspruch; die Beklagte hat gegen die im Berufungsrechtszug i.H.v. 1.879.351,12 DM unstreitige Kaufpreisforderung mit einem Ausgleichsanspruch, der ihr nach ihrer Auffassung jedenfalls wie einer Handelsvertreterin zustehe, die Aufrechnung erklärt und die Klägerin wegen eines überschießenden Betrages von 8.056.634 DM widerklagend in Anspruch genommen. Für ihre Gegenforderung hat sich die Beklagte hilfsweise auf eine Schadensersatzforderung gestützt.

Das LG hat der Klage wegen der Kaufpreisforderung im vorbezeichneten Umfang stattgegeben und die Klage wegen der erstinstanzlich weitergehend geltend gemachten...

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