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KG Berlin Urteil vom 02.07.2001 - 8 U 817/00

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.12.1999; Aktenzeichen 12 O 558/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Dezember 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Der Beklagte wendet sich gegen die entsprechende Anwendung des § 539 BGB. Das Landgericht lasse schon nicht erkennen, ob es von dem Fehlen von zur Minderung berechtigender Mängel ausgehen wolle oder von einem Verzicht auf die Gewährleistungsrecht. Einen Verzicht auf ein Minderungsrecht könne es nicht geben, da die Minderung von Gesetzes wegen eintrete. Allenfalls könne es sich um eine Einwendung handeln. Zu Unrecht gehe das Landgericht dann davon aus, dass die Parteien den Sollzustand verbindlich neu definiert hätten. Der Erfüllungsanspruch sei von einem Verlust des Gewährleistungsrechts unberührt. Für die entsprechende Anwendung des § 539 BGB sei neben den ausschließlichen Regelungen der §§ 537 BGB, § 545 BGB kein Raum; ein Erklärungstatbestand eines – übereinstimmende Erklärungen beider Parteien voraussetzenden – Verzichts auf die rechtsvernichtende Einwendung der Minderung liege nicht vor. Allenfalls könne das Gewährleistungsrecht nach den Grundsätzen über die unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen werden. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils nicht.

Allerdings ist die Urteilsbegründung des Landgerichts tatsächlich missverständlich. So weit es davon ausgeht, dass die Sollbeschaffenheit der Mietsache durch da...

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