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KG Berlin Urteil vom 01.10.2010 - 13 UF 91/10

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Leitsatz (amtlich)

Erzielt der Unterhaltsschuldner neben Leistungen nach dem SGB II Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder sind solche dem Unterhaltsschuldner fiktiv zuzurechnen, so ist er insoweit als leistungsfähig anzusehen, als sein Gesamteinkommen unter Einschluss der Leistungen nach dem SGB II über dem Selbstbehalt liegt.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bemisst sich danach, welches Einkommen ihm nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 11 Abs. 2 SGB II, 30 SGB II verbleibt. Als Freibetrag i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II aus einem erst zu schaffenden Titel kann nur ein Betrag eingesetzt werden, der der nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermittelnden Leistungsfähigkeit aus den zusammengerechneten Einkünften - unter Berücksichtigung der übrigen Freibeträge - entspricht.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 31.03.2010; Aktenzeichen 152 F 1610/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.3.2010 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 1610/09 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2009 monatlich 53,60 EUR,

für die Zeit vom 1.7.2009 bis 30.9.2010 monatlich 103,50 EUR,

somit rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.11.2008 bis einschließlich 30.9.2009 i.H.v. 2.184,60 EUR,

sowie ab 1.10.2010 einen laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 103,50 EUR und ab 1.1.2011 einen laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 107,50 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug g...

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