Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 6 O 3/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.3.13 - 6 O 3/9 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.12.09 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden über die Verurteilung zu 1. hinausgehenden immateriellen Schaden und jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die streitgegenständliche Behandlung entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. A. 1. Instanz
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Geburt (insoweit nur in der 1. Instanz) und der nachgeburtlichen intensivärztlichen Behandlung der Klägerin.
Bei der Klägerin war vorgeburtlich ein Herzfehler (kardiale Fehlbildung im Sinne...