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KG Berlin Rechtsentscheid vom 05.12.1985 - 8 RE-Miet 5205/85

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Leitsatz (amtlich)

›1. Die gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Miethöhegesetz (MHG) auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage ist gegen alle an dem Mietvertrag beteiligten Mieter zu richten. Die nur gegen einen oder einen Teil von mehreren Mietern desselben Mietverhältnisses erhobene Klage des Vermieters ist grundsätzlich unzulässig.

2. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Mietvertragsparteien vereinbart haben, daß die Willenserklärungen eines Mieters gleichermaßen für den oder die anderen Mieter verbindlich sind und die Mieter zur Vornahme und Entgegennahme solcher Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten.‹

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 15.07.1985; Aktenzeichen 61 S 77/84)

 

Tatbestand

I. Der Beklagte hat gemeinsam mit Frau S. seiner späteren Ehefrau, durch schriftlichen Mietvertrag vom 25. November 1971 im Hause der Klägerin in Berlin 45 eine Dreizimmerwohnung für eine monatliche Miete in Höhe von 360,- DM gemietet. Nach der Ehescheidung ist die erste Ehefrau des Beklagten aus der Mietwohnung ausgezogen; seitdem bewohnt der Beklagte mit seiner jetzigen Ehefrau, der früheren Beklagten zu 2), die Wohnung.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1982 forderten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Beklagen und seine jetzige Ehefrau vergeblich auf, nach § 2 MHG einer Erhöhung der monatlichen Kaltmiete von 951,01 DM zuzustimmen. Das Amtsgericht hat der gegen den Beklagten und seine jetzige Ehefrau gerichtete Klage auf Zustimmung teilweise stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin, nachdem sie die Berufung gegen die frühere Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

§ 18 Nr. 2 der vorgedruckten Vertragsbedingungen des Mietvertrages vom 25. Novemb...

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