Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an den Feststellungsbeschluss im Sinne des § 119a StVollzG (Bund).
2. Die verzögerte Fortschreibung des Vollzugsplans kann Ursache für einen gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG (Bund) festzustellenden Betreuungsmangel sein.
3. Dies gilt auch für die verspätete Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt trotz Vorliegens der vollzugsplanerischen Voraussetzungen (hier: Drogenabstinenz).
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.2021; Aktenzeichen 589 StVK 128/20) |
Tenor
1. Auf seinen Antrag und seine Kosten wird dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 2021 gewährt.
2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 31. März 2021 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die dem Gefangenen in der Zeit vom 19. November 2018 bis zum 6. August 2019 und vom 15. November 2019 bis zum 8. Juni 2020 sowie vom 20. Juli 2020 bis zum 18. November 2020 angebotene Betreuung den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; vom 7. August bis zum 14. November 2019 und vom 9. Juni bis zum 19. Juli 2020 entsprach sie nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat drei Viertel der gerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ein Viertel der Kosten und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 (rechtskräftig seit dem 6. November 2013) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter...