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KG Berlin Beschluss vom 31.03.2009 - 1 W 176/07

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Leitsatz (amtlich)

Ist Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet worden, hat er gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die durch die Teilnahme am Termin einer vom Prozessgericht angeregten "gerichtsnahen" Mediation entstehen (hier: Reisekosten und Abwesenheitsgeld).

 

Normenkette

RVG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 15.01.2007; Aktenzeichen 82 AR 121/06)

LG Berlin (Aktenzeichen 35 O 456/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.3 S.2 und 3 RVG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1) gemäß § 45 Abs.1 RVG einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Vergütung der durch die Teilnahme am Mediationstermin vom 17. Mai 2006 entstandenen Auslagen (Fahrtkosten i.H.v. 95,80 EUR gemäß Nr. 7004 VV RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 69,60 EUR gemäß Nr. 7005, 7008 VV RVG).

Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gemäß § 48 Abs.1 RVG nach dem Beschluss des Landgerichts vom 4. Januar 2006, mit dem der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beteiligte zu 1) beigeordnet worden ist. Zu dem gerichtlichen Verfahren als Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs.1 und 2 RVG gehört auch die Teilnahme am Termin vom 17. Mai 2006, der im Rahmen einer sog. gerichtsnahen Mediation stattfand. Es kommt nicht darauf an, dass das Prozessgericht zuvor gemäß §§ 251 S.1, 278 Abs.5 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte. Ebenso ist unerheblich, dass die Mediation erfolglos war und es demgemäß nicht zu einem Aufruf des Verfahrens und einer Güteverhandlung vor dem entsprechend §§ 278 Abs.5 S.1, 362 ZPO ersuchten Richter kam (vgl. da...

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