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KG Berlin Beschluss vom 31.03.2008 - 1 W 111/08

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Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss des BGH v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - hat die Rechtslage nicht geklärt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde weiterhin erforderlich.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 312/07)

 

Tenor

Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

 

Gründe

Die Sache ist gem. § 568 Satz 2 ZPO dem Senat zu übertragen, da die zu entscheidende Rechtsfrage trotz des kürzlich ergangenen Beschlusses des BGH v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - nach Auffassung des Einzelrichters weiterhin ungeklärt und die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine nochmalige Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Einzelrichter vermag den Gründen des Beschlusses des BGH, soweit sie die hier zu entscheidenden Rechtsfragen betreffen, nicht zu folgen.

Der BGH führt aus, im Falle der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV entstehe die nach Nr. 3100 RVG-VV anfallende Verfahrensgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe; dies sei bei der Kostenfestsetzung auf den Einwand des Erstattungsschuldners zu berücksichtigen.

Dem gegenüber hat der erkennende Senat entschieden (Beschl. v. 17.7.2007 - 1 W 256/07, AGS 2007, 439), dass die Anrechnung lediglich dann zu einer Verkürzung der vom Prozessgegner zu erstattenden Verfahrensgebühr führt, wenn dieser auch zur Erstattung der anzurechnenden Geschäftsgebühr verpflichtet ist, und dass dieser - materiell-rechtliche - Einwand bei der Kostenfestsetzung nur zu berücksichtigen ist, wenn die Verpflichtung bereits gegen den Prozessgegner tituliert oder unstreitig von ihm erfüllt wo...

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