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KG Berlin Beschluss vom 31.01.2019 - 19 AR 12/18 und 16 UF 15/15

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 10 F 7032/14)

 

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 8. Juni 2018 gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 29. März 2018 (Rechnung vom 10. April 2018) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dieser ist zu Recht ergangen.

Der Erinnerungsführer vermag nicht mit seiner Rüge durchzudringen, dass die Kostenrechnung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Die angefochtene Kostenrechnung entspricht den Anforderungen, welche an einen Kostenansatz im Sinne des § 18 FamGKG zu stellen sind. Die Kostenrechnung - durch welche der Kostenansatz technisch erfolgt (vgl. § 4 KostVfg) genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 24 Abs. 1 KostVfg, wenn sie die Sache, die Geschäfts-Nummer und den Kostenschuldner bezeichnet sowie die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften anführt sowie auch den Gesamtbetrag der Kosten ausweist. Eine diesen Anforderungen genügende Kostenrechnung ist aber nicht in jedem Fall rechtlich beanstandungsfrei. Denn die KostVfg ist kein Gesetz, sondern enthält lediglich eine für die Kostenbeamten des Bundes und der Länder intern verbindliche Verwaltungsanweisung (siehe Kostenverfügung (KostVfg) vom 26. März 2014 (ABl. für Berlin Seite 719; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften zur Änderung der KostVfg vom 7. August 2015 ABl. für Berlin, Seite 719), welche - mit Ausnahme einer möglichen Selbstbindung der Justizverwaltung - weder Rechte des Kostenschuldners begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September...

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