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KG Berlin Beschluss vom 31.01.2000 - 24 W 7323/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abrechnungsanspruch ausgeschiedener Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben geht mit dem Ausscheiden des Wohnungseigentümers auf dessen Nachfolger über und kann somit von dem früheren Eigentümer nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Außerhalb der jährlichen Gesamtabrechnung der Gemeinschaft im Innenverhältnis kann es keine weiteren nachträglichen Abrechnungspflichten gegenüber einem oder mehreren ausgeschiedenen Wohnungseigentümern geben, weder für die Gemeinschaft noch für den Verwalter.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, 5, § 43 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Beteiligte

2. die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage, wie sie in der dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. November 1997 – 76 II 11/97 – anliegenden Liste aufgeführt sind

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 742/97)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 11/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt. In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Geschäftswert zweiter Instanz ebenfalls auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die im Laufe der ersten Instanz am 7. August 1997 aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, haben mit dem am 17. Januar 1997 eingeleiteten Verpflichtungsverfahren von den übrigen Miteigentümern der Wohnanlage Beschlußfassung dahingehend verlangt, daß geltend gemacht und durchgesetzt würden, die Ansprüche auf ordnungsmäßige Abrechnung der Wohngeldvorauszahlungen

  1. für die Wirtschaftsjahre 1986 und...

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